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Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrsordnung im Autoverkehr

Dieser Artikel versteht sich als Ergänzung des Informationsangebots Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrs-Ordnung im Radverkehr (ganz nach unten scrollen) des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Annahme: An Zebrastreifen muss nur gehalten werden, wenn der Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten hat

Die Regelungen zu Fußgängerüberwegen (so heißen Zebrastreifen im Amtsdeutsch) findet man in § 26 StVO (Fußgängerüberwege). Absatz 1 besagt:

„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“

Sprich, selbst Fußgänger, die den Zebrastreifen noch gar nicht erreicht haben, dies aber in Kürze tun werden, haben Vorrang.

Annahme: Tempo 50 ist die innerstädtische Richtgeschwindigkeit

Es handelt sich laut StVO § 3(3)1. um die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge in geschlossenen Ortschaften, nicht um eine Richt- oder sogar Mindestgeschwindigkeit. Eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h kann durch das Verkehrszeichen 275-30 angeordnet werden.

Annahme: Beim Parken am Fahrbahnrand müssen sich stets zwei Reifen auf dem Gehweg befinden

Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (vgl. StVO § 2(1), StVO § 12(4) ). Dabei ist es unerheblich, ob das ganze Fahrzeug oder zwei Reifen auf dem Gehweg parken. Ausnahmen von dieser Regelung können durch das Verkehrszeichen 315 angeordnet werden.

Annahme: Zum Telefonieren darf man bis zu drei Minuten auf dem Radweg halten

Beachte hierzu zunächst StVO § 23(1a):

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“.

Sonderwege (wie etwa Radfahrstreifen, Verkehrszeichen 237, durchgezogene Linie) dürfen ausschließlich von der jeweiligen Verkehrsart benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen grundsätzlich nicht fahren, halten oder parken. Für Schutzstreifen (gekennzeichnet durch gestrichelte Linien) galt bis April 2020:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.“

Das ist nicht mehr aktuell (Stand: September 2020). Stattdessen gilt gemäß StVO Anlage 3:

„Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden.“

Annahme: Wenn enge Einbahnstraßen für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben sind, muss der Radverkehr stets Vorrang gewähren

Die Einbahnstraßenregelung gilt nur für Kraftfahrzeuge. Ansonsten gilt wie üblich StVO § 6:

„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“

Parken Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand und kommt ein Radfahrer entgegen, muss dieser stets zuerst durchgelassen werden. In jedem Fall sind die Sicherheitsabstände einzuhalten (mind. 1 Meter zu parkenden Fahrzeugen, 1,50 Meter zwischen Fahrrad und Auto). Ist dies wegen beidseitig geparkter Fahrzeuge nicht möglich, ist die sicherste Variante anzuhalten und kurz zu warten, bis der Radverkehr sicher das Auto passiert hat (StVO § 1).

Annahme: Die Kfz-Steuer finanziert den Straßenbau

Steuern sind in Deutschland nicht zweckgebunden. Die Steuereinnahmen durch die Kfz-Steuer lagen im Jahr 2018 bei rund 9 Milliarden Euro. Der Etat des BMVI für Bundesfernstraßen (wie etwa Autobahnen oder Bundesstraßen) liegt im aktuellen Bundeshaushalt bei 7,955 Milliarden Euro. Der weitaus größte Teil des Straßennetzes sind jedoch keine Bundesfernstraßen. Die Kfz-Steuer ist daher nicht kostendeckend. Das Bundesumweltministerium schätzt, dass jeder gefahrene Kilometer durch einen Pkw mindestens 0,06 € an Umweltschäden verursacht. Bei einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von 14.000 km sind das mindestens 840 €.

Annahme: Die gegenseitige Rücksichtnahme gebietet es, schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen

Laut StVO § 5(6)) gilt:

„Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.“

Die Regelung betrifft daher nicht einzelne, nachfolgende Fahrzeuge. In diesem Fall hilft etwas Ruhe und Gelassenheit.

Annahme: Radfahrer müssen die Fahrradspuren benutzen, damit die Autospuren für Autos frei sind

Es gibt weder „Fahrradspuren“ noch „Autospuren“. Der Teil der Straße, der für die Benutzung durch Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, Fahrrad, etc.) vorgesehen ist, heißt Fahrbahn, siehe StVO § 2(1):

„Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“

Alle Fahrzeuge müssen daher grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Ausnahmen hiervon können durch Verkehrszeichen angeordnet werden.

Annahme: Man darf immer bis zu drei Minuten am Fahrbahnrand halten, um „kurz“ etwas einzukaufen (Brötchen, Zeitung, Zigaretten, …)

Wer sein Fahrzeug verlässt, der hält nicht, sondern parkt, siehe StVO § 12(2). Wer also sein Fahrzeug verlässt, obwohl er sich in einem Bereich befindet, in dem das Parken verboten ist, um die Brötchen, die Zeitung oder die Zigaretten zu holen, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung.

Annahme: Nur wer an Anliegen hat (z. B. von A nach B zu kommen), darf durch eine Anlieger-frei-Straße fahren

Anlieger sind diejenigen, deren Fahrtziel eine Liegenschaft, also ein Grundstück in der jeweiligen Straße ist. Durchgangsverkehr ist verboten.

Annahme: In engen Straßen muss ein Überholvorgang durch mehrmaliges, kurzes Hupen angekündigt werden

In engen Straßen ist das Überholen nicht möglich, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden sollen. Das Hupen kann daher als Nötigung gewertet werden. Wer trotzdem überholt macht sich der Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig (StGB § 315c).

Annahme: Schwächere Verkehrsteilnehmer müssen besondere Rücksicht auf rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge nehmen (Stichwort „toter Winkel“)

Beim Abbiegen ist StVO § 9 zu beachten. Insbesondere Absatz 3 regelt die Rücksichtnahme:

„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“

Frühzeitig ist der rückwärtige Fuß-/Rad-/Kfz-Verkehr über die Spiegel zu beobachten. Sogenannte „tote Winkel“ können durch einen Schulterblick eingesehen werden.

Annahme: Wartende Linksabbieger dürfen vorsichtig rechts überholt werden

Eine entsprechende Regelung gibt es Rad und Mofa Fahrende (StVO §5 (8)):

„Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“

Aber auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt gemäß StVO §5 (7):

„Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“

Das Befahren eines Schutzstreifens ist dabei nur zulässig, wenn der Radverkehr weder behindert noch gefährdet wird. Das Befahren von Sonderwegen wie etwa Radfahrstreifen mit Kraftfahrzeugen ist jedoch verboten. In diesem Fall muss hinter dem Linksabbieger gewartet werden.

Ansonsten gilt StVO §5 (1):

„Es ist links zu überholen“.