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Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrsordnung im Autoverkehr

Dieser Artikel versteht sich als Ergänzung des Informationsangebots Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrs-Ordnung im Radverkehr (ganz nach unten scrollen) des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Annahme: An Zebrastreifen muss nur gehalten werden, wenn der Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten

Die Regelungen zu Fußgängerüberwegen (so heißen Zebrastreifen im Amtsdeutsch) findet man in § 26 StVO (Fußgängerüberwege). Absatz 1 besagt:

„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“

Sprich, selbst Fußgänger, die den Zebrastreifen noch gar nicht erreicht haben, dies aber in Kürze tun werden, haben Vorrang.

Annahme: Tempo 50 ist die innerstädtische Richtgeschwindigkeit

Es handelt sich laut StVO § 3(3)1. um die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge in geschlossenen Ortschaften, nicht um eine Richt- oder sogar Mindestgeschwindigkeit. Eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h kann durch das Verkehrszeichen 275-30 angeordnet werden.

Annahme: Beim Parken am Fahrbahnrand müssen sich stets zwei Reifen auf dem Gehweg befinden

Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (vgl. StVO § 2(1), StVO § 12(4) ). Dabei ist es unerheblich, ob das ganze Fahrzeug oder zwei Reifen auf dem Gehweg parken. Ausnahmen von dieser Regelung können durch das Verkehrszeichen 315 angeordnet werden.

Annahme: Zum Telefonieren darf man bis zu drei Minuten auf dem Radweg halten

Beachte hierzu zunächst StVO § 23(1a):

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“.

Sonderwege (wie etwa Radfahrstreifen, Verkehrszeichen 237, durchgezogene Linie) dürfen ausschließlich von der jeweiligen Verkehrsart benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen grundsätzlich nicht fahren, halten oder parken. Für Schutzstreifen (gekennzeichnet durch gestrichelte Linien) gilt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.“

Kurzes Halten auf dem Schutzstreifen und somit am Fahrbahnrand ist somit „bei Bedarf“ gestattet, sofern der Radverkehr nicht gefährdet wird. Davon ist allerdings regelmäßig auszugehen. Und selbst wenn das kurze Halten im Rahmen der StVO gestattet ist, ist das Bedienen des Handys beim Führen eines Fahrzeugs weiterhin verboten, sofern es dafür in die Hand genommen werden muss.

Annahme: Wenn enge Einbahnstraßen für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben sind, muss der Radverkehr stets Vorrang gewähren

Die Einbahnstraßenregelung gilt nur für Kraftfahrzeuge. Ansonsten gilt wie üblich StVO § 6:

„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“

Parken Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand und kommt ein Radfahrer entgegen, muss dieser stets zuerst durchgelassen werden. In jedem Fall sind die Sicherheitsabstände einzuhalten (mind. 1 Meter zu parkenden Fahrzeugen, 1,50 Meter zwischen Fahrrad und Auto). Ist dies wegen beidseitig geparkter Fahrzeuge nicht möglich, ist die sicherste Variante anzuhalten und kurz zu warten, bis der Radverkehr sicher das Auto passiert hat (StVO § 1).

Annahme: Die Kfz-Steuer finanziert den Straßenbau

Steuern sind in Deutschland nicht zweckgebunden. Die Steuereinnahmen durch die Kfz-Steuer lagen im Jahr 2018 bei rund 9 Milliarden Euro. Der Etat des BMVI für Bundesfernstraßen (wie etwa Autobahnen oder Bundesstraßen) liegt im aktuellen Bundeshaushalt bei 7,955 Milliarden Euro. Der weitaus größte Teil des Straßennetzes sind jedoch keine Bundesfernstraßen. Die Kfz-Steuer ist daher nicht kostendeckend. Das Bundesumweltministerium schätzt, dass jeder gefahrene Kilometer durch einen Pkw mindestens 0,06 € an Umweltschäden verursacht. Bei einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von 14.000 km sind das mindestens 840 €.

Annahme: Die gegenseitige Rücksichtnahme gebietet es, schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen

Laut StVO § 5(6)) gilt:

„Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.“

Die Regelung betrifft daher nicht einzelne, nachfolgende Fahrzeuge. In diesem Fall hilft etwas Ruhe und Gelassenheit.

Annahme: Radfahrer müssen die Fahrradspuren benutzen, damit die Autospuren für Autos frei sind

Es gibt weder „Fahrradspuren“ noch „Autospuren“. Der Teil der Straße, der für die Benutzung durch Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, Fahrrad, etc.) vorgesehen ist, heißt Fahrbahn, siehe StVO § 2(1):

„Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“

Alle Fahrzeuge müssen daher grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Ausnahmen hiervon können durch Verkehrszeichen angeordnet werden.

Annahme: Man darf bis zu drei Minuten am Fahrbahnrand halten, um „kurz“ etwas einzukaufen (Brötchen, Zeitung, Zigaretten, …)

Wer sein Fahrzeug verlässt, der hält nicht, sondern parkt, siehe StVO § 12(2). Ist am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen markiert, darf dort bei Bedarf kurz gehalten, aber nicht geparkt werden. Wer also sein Fahrzeug verlässt, um die Brötchen, die Zeitung oder die Zigaretten zu holen, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Doch auch für das halten gelten strenge Regeln. Aus „ich will doch nur kurz …“ leitet sich noch kein „Bedarf“ ab.

Annahme: Nur wer an Anliegen hat (z. B. von A nach B zu kommen), darf durch eine Anlieger-frei-Straße fahren

Anlieger sind diejenigen, deren Fahrtziel eine Liegenschaft, also ein Grundstück in der jeweiligen Straße ist. Durchgangsverkehr ist verboten.

Annahme: In engen Straßen muss ein Überholvorgang durch mehrmaliges, kurzes Hupen angekündigt werden

In engen Straßen ist das Überholen nicht möglich, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden sollen. Das Hupen kann daher als Nötigung gewertet werden. Wer trotzdem überholt macht sich der Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig (StGB §315c.

Annahme: Schwächere Verkehrsteilnehmer müssen besondere Rücksicht auf rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge nehmen (Stichwort „toter Winkel“)

Annahme: Wartende Linksabbieger dürfen vorsichtig rechts überholt werden