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Stvoirrtuemerautoverkehr

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Dieser Artikel versteht sich als Ergänzung des Informationsangebots Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrs-Ordnung im Radverkehr (ganz nach unten scrollen) des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrsordnung im Autoverkehr

Annahme: An Zebrastreifen muss nur gehalten werden, wenn der Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten

Die Regelungen zu Fußgängerüberwegen (so heißen Zebrastreifen im Amtsdeutsch) findet man in § 26 StVO (Fußgängerüberwege). Absatz 1 besagt:

„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“

Sprich, selbst Fußgänger, die den Zebrastreifen noch gar nicht erreicht haben, dies aber in Kürze tun werden, haben Vorrang.

Annahme: Tempo 50 ist die innerstädtische Richtgeschwindigkeit

Es handelt sich laut StVO § 3(3)1. um die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge in geschlossenen Ortschaften, nicht um eine Richt- oder sogar Mindestgeschwindigkeit. Eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h kann durch das Verkehrszeichen 275-30 angeordnet werden.

Annahme: Beim Parken am Fahrbahnrand müssen sich stets zwei Reifen auf dem Gehweg befinden

Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (vgl. StVO § 2(1), StVO § 12(4) ). Dabei ist es unerheblich, ob das ganze Fahrzeug oder zwei Reifen auf dem Gehweg parken. Ausnahmen von dieser Regelung können durch das Verkehrszeichen 315 angeordnet werden.

Annahme: Zum Telefonieren darf man bis zu drei Minuten auf dem Radweg halten

Beachte hierzu zunächst StVO § 23(1a):

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“.

Sonderwege (wie etwa Radfahrstreifen, Verkehrszeichen 237, durchgezogene Linie) dürfen ausschließlich von der jeweiligen Verkehrsart benutzt werden. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen grundsätzlich nicht fahren, halten oder parken. Für Schutzstreifen (gekennzeichnet durch gestrichelte Linien) gilt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.“

Kurzes Halten auf dem Schutzstreifen und somit am Fahrbahnrand ist somit „bei Bedarf“ gestattet, sofern der Radverkehr nicht gefährdet wird. Davon ist allerdings regelmäßig auszugehen. Und selbst wenn das kurze Halten im Rahmen der StVO gestattet ist, ist das Bedienen des Handys beim Führen eines Fahrzeugs weiterhin verboten, sofern es dafür in die Hand genommen werden muss.

Annahme: Wenn enge Einbahnstraßen für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben sind, muss der Radverkehr stets Vorrang gewähren

Annahme: Die Kfz-Steuer finanziert den Straßenbau

Annahme: Die gegenseitige Rücksichtnahme gebietet es, schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen

Annahme: Radfahrer müssen die Fahrradspuren benutzen, damit die Autospuren für Autos frei sind

Annahme: Man darf bis zu drei Minuten am Fahrbahnrand halten, um „kurz“ etwas einzukaufen (Brötchen, Zeitung, Zigaretten, …)

Annahme: Nur wer an Anliegen hat (z. B. von A nach B zu kommen), darf durch eine Anlieger-frei-Straße fahren

Annahme: In engen Straßen muss ein Überholvorgang durch mehrmaliges, kurzes Hupen angekündigt werden

Annahme: Schwächere Verkehrsteilnehmer müssen besondere Rücksicht auf rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge nehmen (Stichwort „toter Winkel“)

Annahme: Wartende Linksabbieger dürfen vorsichtig rechts überholt werden