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Stvoirrtuemerautoverkehr
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Dieser Artikel verstehth sich als Ergänzung des Informationsangebots Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrs-Ordnung im Radverkehr (ganz nach unten scrollen) des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Die größten Irrtümer über die Straßenverkehrsordnung im Autoverkehr
Annahme: An Zebrastreifen muss nur gehalten werden, wenn der Fußgänger bereits die Fahrbahn betreten
Die Regelungen zu Fußgängerüberwegen (so heißen Zebrastreifen im Amtsdeutsch) findet man in § 26 StVO (Fußgängerüberwege). Absatz 1 besagt:
„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“
Sprich, selbst Fußgänger, die den Zebrastreifen noch gar nicht erreicht haben, dies aber in Kürze tun werden, haben Vorrang.
Annahme: Tempo 50 ist die innerstädtische Richtgeschwindigkeit
Es handelt sich laut StVO § 3(3)1. um die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge in geschlossenen Ortschaften, nicht um eine Richt- oder sogar Mindestgeschwindigkeit. Eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h kann durch das Verkehrszeichen 275-30 angeordnet werden.
Annahme: Beim Parken am Fahrbahnrand müssen sich stets zwei Reifen auf dem Gehweg befinden
Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (vgl. StVO § 2(1), StVO § 12(4) ). Dabei ist es unerheblich, ob das ganze Fahrzeug oder zwei Reifen auf dem Gehweg parken. Ausnahmen von dieser Regelung können durch das Verkehrszeichen 315 angeordnet werden.